Im Rahmen Ihrer Internet-Recherche sind Sie sicherlich auch auf die Möglichkeiten einer so genannten „Online-Scheidung" aufmerksam geworden.
Zur Klarstellung möchten wir Sie darauf hinweisen, dass jede Scheidung nur durch ein Gericht vorgenommen werden kann, wenn beide Parteien im Scheidungstermin persönlich anwesend sind. Bei Ortsverschiedenheit kann man Anhörung vor dem Wohnsitzgericht beantragen, das ist in der Regel unproblematisch.
Der einzige „Vorteil" einer so genannten Online-Scheidung ist also, dass Sie die Daten für die Erstellung des Scheidungsantrages online übermitteln und sich so den Weg in ein Anwaltsbüro sparen. Wenn Ihnen genau das wichtig sein sollte, können Sie selbstverständlich auch über unser Büro Ihre für einen Scheidungsantrag erforderlichen Daten per Internet oder per Telefax übermitteln. Erst zu dem Scheidungstermin selbst wird Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich.
Auch kostenmäßig bringen so genannte Online-Scheidungen keinen Vorteil. Der Verfahrenswert, der Grundlage für die Abrechnung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ist, wird am Ende des Verfahrens durch das Gericht auf gesetzlicher Grundlage festgesetzt. Das ist zwingend so vorgesehen, kann also auch bei Online-Scheidungen nicht umgangen werden. Oftmals wird durch die Anonymität des Verfahrens sogar vergessen, den Mandanten auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen (in niedrigen Einkommensgruppen).
Scheuen Sie sich also nicht, uns auf eine für Sie möglichst wenig zeitaufwändige Verfahrensbegleitung anzusprechen.